Zuerst das, was eilt: Melde dich arbeitsuchend. Sofort.
Die Frist steht in § 38 Abs. 1 SGB III und ist knapp: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und wenn zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis.
🔴 Drei Tage, nicht drei Wochen. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit, und das ist Geld, das schlicht wegfällt. Die Meldung geht telefonisch, online oder persönlich und dauert Minuten.
Die Pflicht gilt auch dann, wenn du gegen die Kündigung klagst oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt hat. Melden schadet nie, Warten schon.
Umschulung nach der Kündigung: der Moment, in dem sie realistisch wird
So unangenehm eine Kündigung ist, sie schafft eine Voraussetzung, die vorher fehlte. Die Förderung setzt voraus, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden (§ 81 Abs. 1 SGB III). Wer ungekündigt in einem sicheren Job sitzt, erfüllt das selten. Nach einer Kündigung ist es der Regelfall.
Der Zeitpunkt ist besser, als er sich anfühlt. Du musst nicht warten, bis du tatsächlich arbeitslos bist. Auch drohende Arbeitslosigkeit reicht, das Gespräch über eine Umschulung kannst du also in der Kündigungsfrist führen, nicht erst danach.
Die Reihenfolge, die dir Geld spart
- Arbeitsuchend melden, drei Tage nach Kenntnis, wenn die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate ist. Sonst spätestens drei Monate vor dem Ende.
- Kündigung prüfen lassen, falls du sie für unwirksam hältst. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine eigene Frist von drei Wochen ab Zugang. Beides parallel machen. Die Meldung ersetzt die Klage nicht und umgekehrt.
- Arbeitslosengeld beantragen, spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Beratungstermin zur Weiterbildung vereinbaren, bei der Agentur für Arbeit. Die vorherige Beratung ist gesetzliche Voraussetzung der Förderung.
- Erst danach einen Kurs anmelden. Wer zuerst bucht, verliert die Förderung.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Bildungsgutschein ist eine Ermessensleistung nach § 81 SGB III: Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall. Niemand kann dir eine Bewilligung zusichern, auch kein Bildungsträger. Was du tun kannst, ist deinen Fall so vorzubereiten, dass die Entscheidung leichter zu deinen Gunsten ausfällt.
Was du zum Gespräch mitbringst
Warum der alte Beruf nicht mehr trägt
Die Agentur prüft zuerst, ob du direkt vermittelbar bist (Vermittlungsvorrang). Solange das plausibel erscheint, wird eine Umschulung selten bewilligt. Was hilft: Der Grund der Kündigung, wenn er strukturell ist (Standortschließung, Stellenabbau, Branche schrumpft). Dazu deine Bewerbungsversuche und die Absagen darauf.
Wohin es gehen soll
„Etwas anderes machen" ist kein Ziel, mit dem eine Fachkraft arbeiten kann. Was hilft: Ein konkreter Zielberuf, ein zugelassener Anbieter mit Kursnummer, und aktuelle Stellenanzeigen in diesem Beruf aus deiner Region.
Ein Abfindungsangebot? Vorsicht mit dem Aufhebungsvertrag
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst häufig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus, weil er an der Beendigung mitgewirkt hat. Was hilft: Vor der Unterschrift beraten lassen: Gewerkschaft, Fachanwältin für Arbeitsrecht oder die Agentur selbst. Die Abfindung ist schnell kleiner als die Sperrzeit.
Kostenlose Hilfe: Gewerkschaften beraten Mitglieder im Arbeitsrecht, Sozialverbände wie VdK und SoVD im Sozialrecht. Beides kostet nichts extra und ist bei Fristen und Aufhebungsverträgen das Geld wert, das die Mitgliedschaft ohnehin kostet.
Wie deine Chancen auf die Förderung stehen und was das Gesetz verlangt: die drei Voraussetzungen. Was es während der Umschulung zusätzlich gibt: Weiterbildungsgeld und Prämien. Falls schon ein Ablehnungsbescheid da ist: was du dagegen tun kannst.
Häufige Fragen
Wann muss ich mich nach einer Kündigung arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate, musst du dich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wer die Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit.
Muss ich mich auch melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?
Ja. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt hat. Melden schadet nie, Warten schon.
Kann ich eine Umschulung schon während der Kündigungsfrist beantragen?
Ja. Die Förderung setzt voraus, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden (§ 81 Abs. 1 SGB III). Drohende Arbeitslosigkeit reicht also, du musst nicht warten, bis du tatsächlich arbeitslos bist.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben?
Nicht ohne Beratung. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst häufig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus, weil er an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Die Abfindung ist schnell kleiner als das, was durch die Sperrzeit wegfällt. Gewerkschaften und Fachanwältinnen für Arbeitsrecht beraten dazu.
Welche Fristen laufen nach einer Kündigung gleichzeitig?
Zwei, und sie haben nichts miteinander zu tun: die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III (drei Monate vor Ende, bei kürzerer Kündigungsfrist drei Tage nach Kenntnis) und die Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang der Kündigung). Die eine ersetzt die andere nicht.
Passt eine Umschulung zu deiner Lage?
Fünf Minuten, keine Anmeldung. Der Fördercheck zeigt dir, was in deiner Situation für eine Förderung spricht und was dir noch fehlt. Der Bildungsgutschein ist eine Ermessensleistung, kein Anspruch. Der Check kann dir deshalb keine Zusage geben, aber er sagt dir, wo du stehst.
Fördercheck startenKostenlos für dich, finanziert von Bildungsträgern, nicht von dir.
Rechtsgrundlagen
§ 38 Abs. 1 SGB III (Arbeitsuchendmeldung: drei Monate vor Beendigung, bei kürzerer Kündigungsfrist drei Tage nach Kenntnis) · § 81 Abs. 1 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung, auch bei drohender Arbeitslosigkeit) · § 87a SGB III (Weiterbildungsgeld).
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine auf deinen Fall bezogene Rechtsberatung. Im Zweifel wende dich an die Agentur für Arbeit, eine unabhängige Beratungsstelle oder einen Sozialverband.
Stand: 28. August 2026.