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AZAV-Zertifizierung: was verlangt wird und wie das Verfahren läuft

Ohne AZAV-Zertifizierung darf kein Träger geförderte Weiterbildung anbieten. Nötig sind zwei Zulassungen: eine für den Träger und eine für jede einzelne Maßnahme. Was das Gesetz verlangt, wer prüft, und wie lange eine Zulassung gilt.

Zwei Zulassungen, nicht eine.

Nach § 176 Abs. 1 SGB III brauchen Träger die Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 brauchen darüber hinaus ihre eigene Zulassung nach den §§ 179 und 180.

🔴 Die Trägerzulassung allein reicht also nicht. Ein zugelassener Träger kann Kurse im Programm haben, die nicht zugelassen sind, und für die zahlt die Agentur nicht.

Eine Ausnahme nennt das Gesetz selbst: Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, brauchen keine Zulassung.

Was die Trägerzulassung verlangt

§ 178 SGB III nennt fünf Voraussetzungen. Ein Träger ist zuzulassen, wenn

§ 2 AZAV füllt diese Punkte aus. Nachzuweisen sind unter anderem die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit samt Erklärung zu Vorstrafen und laufenden Strafverfahren der letzten fünf Jahre, geeignete Räume und ein aktuelles Maßnahmeangebot, die Qualifikation des Lehrpersonals, die Zusammenarbeit mit den Arbeitsmarktakteuren vor Ort mitsamt dokumentierten Ergebnissen bisheriger Maßnahmen sowie ein Qualitätssicherungssystem mit Zielvereinbarungen, Messverfahren und laufender Verbesserung.

Was für die einzelne Maßnahme dazukommt

Die Maßnahmezulassung prüft § 179 SGB III an drei Punkten: ob die Maßnahme nach Inhalten, Methoden und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, ob die Teilnahmebedingungen und die räumliche, personelle und technische Ausstattung stimmen, und ob nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant wurde.

Die Kostenfrage steht im Gesetz, nicht im Ermessen der Prüfstelle. Nach § 179 Abs. 2 SGB III sind die Kosten angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze für das jeweilige Bildungsziel nicht überschreiten. Wer darüber liegt, muss die Überschreitung begründen können.

Bei Maßnahmen, die auf einen Berufsabschluss in einem anerkannten oder bundes- beziehungsweise landesrechtlich geregelten Beruf vorbereiten, verlangt § 4 AZAV zusätzlich eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte. Das betrifft jede Umschulung mit Kammerabschluss.

Wie das Verfahren abläuft

  1. Fachkundige Stelle wählen. Das sind die von der Akkreditierungsstelle für das Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen (§ 177 Abs. 1 SGB III). Mit der Akkreditierung ist keine Beleihung verbunden; die Bundesagentur übt die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus. Die Agentur für Arbeit zertifiziert also nicht selbst.
  2. Antrag mit vollständigen Unterlagen stellen (§ 181 Abs. 1 SGB III). Läuft bereits ein Antrag bei einer anderen fachkundigen Stelle, ist das mitzuteilen, samt deren Entscheidung (§ 181 Abs. 2).
  3. Prüfung vor Ort, je Fachbereich. § 5 Abs. 1 AZAV verlangt eine ortsbezogene und fachbereichsbezogene Prüfung, die die Standorte des Trägers einbezieht. Berufliche Weiterbildung ist dabei ein eigener Fachbereich.
  4. Referenzauswahl statt Einzelprüfung. Wer viele Maßnahmen zulassen lassen will, kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine repräsentative Stichprobe prüft (§ 181 Abs. 3 SGB III, § 5 Abs. 3 AZAV). Das geht, solange die Kosten die Durchschnittssätze nicht übersteigen.
  5. Zertifikat mit Anlage. Dem Zertifikat liegt eine fortlaufend aktualisierte Anlage bei, in der die Standorte mit ihren Fachbereichen aufgeführt sind (§ 5 Abs. 6 AZAV).
  6. Änderungen melden. Meldepflichtig sind insbesondere Änderungen an Standorten, Fachbereichen und an der Durchführung der Maßnahme (§ 5 Abs. 5 AZAV).

Wie lange eine Maßnahmezulassung gilt, wird oft falsch wiedergegeben. § 5 Abs. 4 AZAV sagt: Die Dauer richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und soll auf längstens drei Jahre befristet werden. Auf längstens fünf Jahre kann sie befristet werden, wenn der Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat. Die gängige Angabe „fünf Jahre" ist der Ausnahmefall.

Was die AZAV-Zertifizierung nicht leistet

Sie ist die Bedingung dafür, dass die Agentur zahlt. Sie füllt keinen Kursplatz. Wer bei Ihnen anfängt, muss den Weg über die Beratung und den Bildungsgutschein entweder schon hinter sich haben oder ihn noch gehen. Nach § 81 Abs. 1 SGB III ist die Beratung durch die Agentur vor Beginn der Teilnahme Voraussetzung, und über die Bewilligung entscheidet die Agentur im Ermessen. Eine Zusage kann niemand geben, auch kein zugelassener Träger.

Für Bildungsträger: was der Umschulungslotse macht

Ich bin selbst kein Bildungsträger, betreibe keine Kurse und zertifiziere niemanden. Der Umschulungslotse ist ein kostenloses Informationsangebot für Menschen, die eine geförderte Umschulung suchen: Er erklärt den Bildungsgutschein ohne Behördendeutsch, prüft mit ihnen die Voraussetzungen aus § 81 SGB III und zeigt, welche zugelassenen Angebote es in ihrer Nähe gibt.

Nur Umschulung, nichts daneben

Das Angebot deckt ausschließlich geförderte Umschulungen mit Abschluss ab. Was das für Sie heißt: Wer hier ankommt, sucht einen Berufsabschluss und kein Tagesseminar und kein Coaching.

Die erste Telefonrunde ist schon gelaufen

Der Fördercheck fragt vorher ab, was sonst am Telefon geklärt wird: Wunschberuf, Ort und Umkreis, Vorbildung, wer der Kostenträger ist, ob Unterlagen vorliegen und wann die Person erreichbar ist. Was das für Sie heißt: Sie sehen vor dem ersten Anruf, ob der Fall zu Ihrem Angebot passt.

Die Einwilligung nennt Sie beim Namen

Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn die Person Ihr Haus einzeln ankreuzt. Das Häkchen bedeutet Kontakt per E-Mail; ein Anruf verlangt ein zweites, nie vorbelegtes Häkchen. Warum das so gebaut ist: § 7a UWG und die Rechtsprechung des BGH verlangen eine Einwilligung, die den Empfänger namentlich benennt. Eine Sammelfreigabe für „Partner" wäre unwirksam, und das Risiko läge bei Ihnen.

Kaufen Sie Interessenten für Ihre geförderten Umschulungen ein?

Das Angebot ist neu und ich baue es allein. Wenn Sie Interessenten einkaufen, schreiben Sie mir eine Zeile. Wenn Träger so etwas grundsätzlich nicht einkaufen, ist mir auch diese Antwort etwas wert.

Schreiben Sie mir

Martin Schenk S.L., Madrid. Wer dahintersteckt, steht auf dieser Seite.

Was Ihre Interessenten auf der Nutzerseite lesen, steht hier: AZAV und Bildungsgutschein. Der Ablauf des Antrags: Bildungsgutschein beantragen.

Häufige Fragen

Wer erteilt die AZAV-Zertifizierung?

Eine fachkundige Stelle, also eine von der Akkreditierungsstelle für das Recht der Arbeitsförderung akkreditierte Zertifizierungsstelle (§ 177 Abs. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit zertifiziert nicht selbst; sie übt über die Akkreditierungsstelle die Fachaufsicht aus. Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden.

Reicht die Trägerzulassung für geförderte Kurse?

Nein. Nach § 176 Abs. 2 SGB III brauchen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 eine eigene Zulassung nach den §§ 179 und 180. Ein zugelassener Träger kann Kurse anbieten, die nicht zugelassen sind, und für die zahlt die Agentur nicht.

Wie lange gilt eine Maßnahmezulassung?

Sie soll auf längstens drei Jahre befristet werden und richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 AZAV). Auf längstens fünf Jahre kann sie befristet werden, wenn der Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat. Die häufig genannten fünf Jahre sind also der Ausnahmefall.

Was gilt zusätzlich für Umschulungen mit Kammerabschluss?

§ 4 AZAV verlangt für Maßnahmen, die auf einen Berufsabschluss vorbereiten, eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte. Diese Bestätigung ist der fachkundigen Stelle vorzulegen.

Brauchen Arbeitgeber mit betrieblichen Maßnahmen eine Zulassung?

Nein. § 176 Abs. 1 Satz 2 SGB III nimmt Arbeitgeber aus, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.

Rechtsgrundlagen

§ 176 SGB III (Zulassungsgrundsatz, Ausnahme für rein betriebliche Maßnahmen) · § 177 SGB III (fachkundige Stelle) · § 178 SGB III (Trägerzulassung) · § 179 SGB III (Maßnahmezulassung und Kostensätze) · § 181 SGB III (Zulassungsverfahren, Referenzauswahl) · § 2 AZAV (Anforderungen an den Träger) · § 4 AZAV (Bestätigung als Ausbildungsstätte) · § 5 AZAV (Verfahren und Dauer der Zulassung) · § 81 Abs. 1 SGB III (Förderungsvoraussetzungen, Beratung vor Beginn).

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine auf Ihren Fall bezogene Rechtsberatung. Für die Zulassung selbst ist die fachkundige Stelle zuständig, die Sie beauftragen.

Stand: 29. August 2026.